Friedhofsgebührenordnung
für die kirchlichen Friedhöfe in Vienenburg, Immenrode, Lochtum, Wiedelah und Weddingen des Ev.-luth. Kirchengemeindeverbandes zwischen Harz und Harly in Goslar
Der Kirchenverbandsvorstand hat im Umlaufverfahren am 24.09.2025 die nachstehende Friedhofsgebührenordnung gemäß § 30 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 24.09.2025 beschlossen:
Es gilt die unterschiebende Fassung, die zum Download bereitsteht.
§ 1 Gegenstand der Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für besondere Leistungen der Kirchengemeinde werden Gebühren nach dieser Friedhofsgebührenordnung erhoben.
Eine Grabstelle im Sinne dieser Friedhofsgebührenordnung ist ein örtlich festgelegter Teil des Friedhofsgrundstücks (mit dem darunterliegenden Erdreich) an dem Nutzungsrechte nach Maßgabe der gültigen Friedhofsordnung verliehen werden. Eine Grabstelle kann ein Grab (Reihengrabstelle) oder mehrere Gräber (Wahlgrabstelle) umfassen. Wahlgrabstellen setzen sich in der Regel aus zwei Gräbern zusammen (je ein Grab für jede Belegung bzw. künftige Belegung).
Wo nicht weiter differenziert wird, bezeichnet in dieser Gebührenordnung der Begriff „Reihengrabstelle“ immer Erd- und Urnen-Reihengrabstellen und der Begriff „Wahlgrabstellen“ immer Erd-, Erd-Urnen- und Urnen-Wahlgrabstellen.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und diejenigen verpflichtet, in deren Auftrag oder Interesse der Friedhof und seine Bestattungseinrichtungen benutzt oder besondere Leistungen in Anspruch genommen werden.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Im Fall des § 4 Abs. 2 können Gebühren für die Unterhaltung der Grabstellen bis zum Ablauf der Ruhefrist vorgesehen werden.
§ 3 Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe an den Gebührenschuldner fällig.
(2) Der Kirchengemeindeverband kann – außer in Notfällen – die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen untersagen sowie Leistungen verweigern, solange die hierfür vorgesehene Gebühr nicht entrichtet und auch keine entsprechende Sicherheit geleistet worden ist.
(3) Rückständige Friedhofsgebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren durch die nach staatlichem und kommunalem Recht zuständige Stelle.
§ 4 Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebühren
(1) Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
(2) Wird auf eine Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechts verzichtet (z. B. wegen Umbettung, Verzicht auf Belegung weiterer erworbener Grabstellen), so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechts gezahlten Gebühren nicht, auch nicht teilweise, zurückgezahlt.
§ 5 Gebühren
I. Grabgebühren
| 1. | Erwerb des Nutzungsrechtes für ein Grab in einer Reihengrabstelle (Einzelgrabstelle) für Grabstellen aller Typen: | |
|---|---|---|
| a) | Erd-Reihengrabstelle | 500,- € |
| b) | Urnen-Reihengrabstelle | 500,- € |
| c) | Kindergrabstellen (Kinder bis 6 Jahre) | 150,- € |
| d) | Urnenbaumstelle inkl. Namensschild | 980,- € |
| Werden nebeneinanderliegende Reihengrabstellen gemeinsam genutzt, so gelten für sie die Grabgebühren für Wahlgrabstellen. Erfolgt im Härtefall nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Kirchenvorstand eine zusätzliche Beisetzung in der Grabstelle, so gelten alle Gräber der Grabstelle – auch gebührenmäßig – vom Tag der Erstbelegung an als Gräber einer Wahlgrabstelle. | ||
| 2. | Erwerb der Nutzungsrechte für Gräber in einer Wahlgrabstelle für Grabstellen aller Typen: | |
| a) | Erd-Wahlgrabstelle je Grab (Doppelgrabstelle) | 500,- € |
| b) | Erd-Urnen-Wahlgrabstelle je Grab (Doppelgrabstelle: Sarg und Urne) | 500,- € |
| c) | Urnen-Wahlgrabstelle je Grab und Urne (bis zu 4 Urnen) | 500,- € |
| Die Gebühren sind bei Erwerb des Nutzungsrechts auch für nicht belegte, aber noch zu belegende Gräber der Grabstelle zunächst für die Dauer der Ruhefrist des zuerst Beerdigten (25 Jahre) zu zahlen. Bei späteren Beerdigungen muss das Nutzungsrecht für alle anderen belegten und unbelegten Grabstellen bis zum Ablauf der Ruhefrist für den zuletzt Beerdigten nach Nr. 3 gebührenpflichtig verlängert werden. | ||
| 3. | Verlängerung und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstellen: | |
| a) |
für Wahlgrabstellen je Grab und Jahr (zahlbar im Voraus in einer Summe für den Zeitraum der Verlängerung.) |
15,- € |
| b) | für Reihengrabstellen je Jahr (nur in Ausnahmefällen bis zu 10 Jahre zulässig) | 15,- € |
| 4. | Zum Grabstellen-Typ gehörende Grabmale | |
| a) | Namenstafel / Namensschild am gemeinschaftlichen Grabmal | tatsächlich anfallende Kosten zuzüglich. MwSt. |
| b) | Grabplatte/Grabmale für Grabstellen in Rasenflächen gem. Gestaltungs-Typ 3 | tatsächlich anfallende Kosten zuzüglich. MwSt. |
II. Beerdigungsgebühren
| 1. | für Ausheben, Zuwerfen und Anhügeln eines Grabes jedoch ohne Bedecken mit Gras, Torf oder Bepflanzung: | |
|---|---|---|
| a) | Erdgrab | tatsächlich anfallende Kosten zuzüglich. MwSt. |
| b) | Urnengrab | tatsächlich anfallende Kosten zuzüglich. MwSt. |
| c) | Urnen- und Erdgrab für Kinder bis zu 6 Jahren | tatsächlich anfallende Kosten zuzüglich. MwSt. |
| d) | Zuschlag bei außergewöhnlich schwierigen Bodenverhältnissen (Gestein, tiefgehender Frost, Morast, Tiefenbegräbnis) | tatsächlich anfallende Kosten zuzüglich. MwSt. |
| 2. | für Benutzung der Einrichtungen des Friedhofs einschl. Friedhofskapelle und Aufbahrung: | |
| in Vienenburg Immenrode, Weddingen und Lochtum | 120,- € | |
| n Wiedelah ist die Kapelle städtisches Eigentum und somit wird die Nutzung von der Stadt in Rechnung gestellt | tatsächlich anfallende Kosten zuzüglich Mehrwertsteuer, It. städtischer Rechnung | |
| 3. | Benutzung der Kirche oder Kapelle von nicht ACK-Mitglie- dern/Ortsfremden zusätzlich | 150,- € |
III. Verwaltungsgebühren
| 1. | allgemeine Verwaltungsgebühr aus Anlass einer Bestattung, inkl. Küsterdienst und jährlicher Sicherheitsüberprüfung der Grabsteine | 225,- € |
| 2. | für Genehmigung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen (zahlbar bei Genehmigung) | 150,- € |
IV. Sonstige Gebühren
| 1. |
Für die Übertragung der Pflegeverpflichtung an die Friedhofsverwaltung, bzw. für Gräber ohne eigene Pflege: Grabstellen-Typ 2, 3, 4, 5 (lt. Friedhofsordnung vom 10.02.2015, §§ 12-18) |
|
| a) |
Urnen-Reihengrabstelle am Gemeinschaftsgrabmal (Maße 0,50m Länge, 0,50m Breite bzw.0,60m Länge, 0,60m Breite) pro Jahr |
30,- € |
| b) | Urnen-Reihengrabstelle (Maße 0,90 m Länge, 0,90 m Breite) pro Jahr | 35,- € |
| c) | Urnen-Wahlgrabstelle (Maße 0,90 m Länge, 0,90 m Breite) pro Jahr | 35,- € |
| d) |
Erd-Reihengrabstelle (Maße 2,10m Länge, 0,90m Breite bzw. 2,20m Länge, 1,20m Breite) pro Jahr |
40,- € |
| e) |
Erd-Urnen-Wahlgrabstelle (Maße 2,50m Länge, 0,90m Breite bzw. 3,00m Länge, 1,20m Breite) pro Jahr |
40,- € |
| f) |
Erd-Wahlgrabstelle (Maße 2,50m Länge, 2,20m Breite bzw. 3,00m Länge, 3,00m Breite und größer) pro Jahr |
60,- € |
| 2. | Für die jährliche Überprüfung der Sicherheit von stehenden Grabmalen und sonstigen stehenden baulichen Anlagen (siehe Verwaltungsgebühr) | |
| a) | Für die Dauer der Ruhefrist | 0,- € |
| b) | Bei Verlängerungen von Rechten an Grabstellen pro Jahr | 0,- € |
| 3. | In Vienenburg, Immenrode und Weddingen: für Abfallbeseitigung je Grabstelle | |
| a) | für die Dauer der Ruhefrist pro Grabstelle | 150,- € |
| b) | bei Verlängerung von Rechten an Grabstellen pro Jahr | 5,- € |
| c) | für die Dauer der Ruhefrist bei Kindergrabstellen | 30,- € |
| 4. | Gestattung einer Umbettung | 200,- € |
| 5. | Unterhaltung von Grabstätten bei Einhebung, bzw. Umwandlung in eine Rasengrabstätte | |
| a) | pro Stelle (Stein bleibt) | tatsächlich anfallende Kosten zuzūglich Mehrwertsteuer |
| b) | pro Doppelstelle (Stein bleibt) | tatsächlich anfallende Kosten zuzūglich Mehrwertsteuer |
§ 6 Sonder- und Nebenleistungen
Leistungen, die in dieser Gebührenordnung nicht genannt sind, werden nur auf besondere Vereinbarung erbracht, wobei das zu entrichtende Entgelt der Höhe des tatsächlichen Aufwandes zuzüglich Mehrwertsteuer entspricht.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Anhörung der politischen Gemeinde am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung treten alle bisherigen Friedhofsgebührenordnungen außer Kraft.
Evangelisch-lutherischer Kirchengemeindeverband zwischen Harz und Harly in Goslar Kirchengemeindeverbands-Vorstand
38690 Goslar/Vienenburg, den 24.09.2025
gez.
geschäftsführende Pfarrerin
Kirchenverbandsvorstandsvorsitzende
Es wird bestätigt, dass die vorstehende Friedhofsgebührenordnung der Stadt Goslar gemäß § 4 des Braun- schweigischen Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 23.11.1927 zwecks Anhörung vor- gelegen hat.
gez.
Oberbürgermeisterin
Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß § 53 Abs. 2 der Kirchengemeindeordnung aufsichtlich genehmigt.
Wolfenbüttel, den 17.12.2025
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Landeskirchenamt